3.1. Die Agentur, die Hirschen Group GmbH und andere mit dieser i. S. von § 15 ff. AktG verbundene Unternehmen sind – auch bei Übertragung
ausschließlicher Nutzungsrechte auf das beauftragende Unternehmen – berechtigt, die Beauftragung zu publizieren und in sachlich zutreffender Weise im
Rahmen ihrer Eigenwerbung die Arbeitsergebnisse, den Namen und die Marken des beauftragenden Unternehmens unentgeltlich in allen Medien
(einschließlich Internet und Social Media Kanälen (z. B. Instagram, Facebook, YouTube)) sowie im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen zu verwenden, auch nach Vertragsende.
3.2. Die Referenzwerbung ist ausgeschlossen, sofern ihr offensichtliche berechtigte Interessen des beauftragenden Unternehmens entgegenstehen. Das beauftragende Unternehmen hat zudem die Möglichkeit, der Eigenwerbung mit Wirkung für die Zukunft schriftlich zu widersprechen, sofern dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Die Agentur wird die Referenzwerbung in diesem Fall innerhalb angemessener Frist entfernen. Bereits erstellte physische Medien (insbesondere Printmaterial) dürfen aufgebraucht werden.
X. Gewährleistung und Rechte Dritter<!
1. Sofern die Leistungen der Agentur gesetzlicher Gewährleistung unterliegen, gilt:
- 1.1. Die von der Agentur erbrachten Arbeiten und Leistungen hat das beauftragende Unternehmen unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Nutzung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Mängelrüge, bestehen keine Gewährleistungsansprüche bezüglich offensichtlicher Mängel, bekannter Mängel oder deren Folgemängel.
- 1.2. Liegt ein Mangel vor, so kann die Agentur nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder Ersatz liefern (Nacherfüllung).
- 1.3. Die Gewährleistungspflicht der Agentur erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach Erhalt oder – sofern eine solche zu erfolgen hat – Abnahme der Agenturleistung durch das beauftragende Unternehmen.
2. Machen Dritte gegenüber dem beauftragenden Unternehmen Rechte in Bezug auf die Agenturleistung geltend, obliegt es dem beauftragenden
Unternehmen, dies der Agentur unverzüglich anzuzeigen, ohne Zustimmung der Agentur die behauptete Verletzung nicht anzuerkennen und jegliche
Auseinandersetzung, einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen, nur im Einvernehmen mit der Agentur zu führen bzw. zu treffen. Stellt das
beauftragende Unternehmen die Nutzung der Agenturleistungen aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, obliegt ihm ferner, die
Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis der Schutzrechtsverletzung verbunden ist.